Begleiteter Umgang

Beide Eltern sind überzeugt zu wissen, was zum Wohle des Kindes notwendig ist. Leider stimmen diese Haltungen in vielen Punkten nicht überein, so dass das Kind sich oft hin und her gerissen fühlt. Es möchte beide Eltern „behalten“, befindet sich jedoch im alltäglichen Loyalitätskonflikt vor allem dem Elternteil gegenüber, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat. Davon ausgehend, dass die Entwicklung des Kindes von sicheren Beziehungen und Bindungen weitestgehend abhängt, braucht und erhält das Kind in dieser Situation über die Jugendämter von staatlicher Seite Unterstützung.

Gesetzliche Grundlage für staatliche Unterstützung in Umgangskonflikten ist Abschnitt 2 SGB VIII „Förderung der Erziehung in der Familie“ § 18.3:

  • „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684, Absatz 1 BGB.“

Der Begleitete Umgang wird von den Jugendämtern im Rahmen der ambulanten familienunterstützenden Maßnahmen angeboten, wenn von den Sorgeberechtigten und sonstigen erwachsenen Bezugspersonen keine selbständige einvernehmliche Umgangsregelung zum Wohle des Kindes getroffen werden kann.

Im Falle eines laufenden Verfahrens kann die Einleitung eines Begleiteten Umgangs von den Familiengerichten empfohlen bzw. in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt angeordnet werden.

Ausführliche Informationen zu der Hilfemaßnahme Begleiteter Umgang finden Sie hier:

Was ist der Begleitete Umgang?